Finanzstrafrecht

Finanzstrafrecht

Folgende Fragen müssen Sie sich als UnternehmerIn stellen:

  • Sie sind nicht sicher, ob Sie alles in Ihrer Steuererklärung korrekt deklariert haben?
  • Sie haben Steuern hinterzogen, möchten aber jetzt das Risiko einer strafrechtlichen Verurteilung ausschließen?
  • Sie haben Post von der Finanzstrafbehörde?
  • Eine Betriebsprüfung steht vor der Tür. Kann noch rasch eine Selbstanzeige abgegeben werden?
  • Für wen kommt eine Selbstanzeige zum Tragen?
  • Wann müssen die hinterzogenen Steuern bezahlt werden?

Risikoanalyse: Als Unternehmer sollten Sie sich vorab überlegen, ob ihr Verhalten zu einem Finanzstrafverfahren führen kann.

Eine finanzstrafrechtliche Verurteilung kann mit einer rechtzeitig erstatteten Selbstanzeige vermieden werden.

Eine Selbstanzeige wirkt nur strafbefreiend, wenn die im § 29 FinStrG genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
Dazu müssen der Sachverhalt und die Verfehlung umfassend dargelegt und die Anzeige rechtzeitig bei der zuständigen Behörde eingebracht werden. Rechtzeitig heißt, dass von der Behörde noch keine Verfolgungshandlungen gesetzt sein dürfen.

Eine Selbstanzeige wirkt nur für jene Personen strafaufhebend, die in der Selbstanzeige genannt sind. Wird die Selbstanzeige daher zum Beispiel im Namen der Gesellschaft erstattet, wirkt sie nicht auch für den Geschäftsführer dieser Gesellschaft.

Darüber hinaus muss die verkürzte Abgabe grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Übermittlung der Selbstanzeige entrichtet werden.