Vereinfachte Einpersonen GmbH-Gründung ab 2018

Vereinfachte Einpersonen GmbH-Gründung ab 2018

Ab 2018 kann eine Einpersonen-GmbH direkt beim kontoführenden Kreditinstitut gegründet werden. 

Das ist eine GmbH, deren einziger Gesellschafter eine natürliche Person ist, welche zugleich als einziger Geschäftsführer fungiert.

Die Gründung einer solchen Einpersonen-GmbH mit einem Stammkapital von € 35.000 soll auch ohne Beiziehung eines Notars möglich sein, wodurch die diesbezüglichen Kosten gespart werden können.

Soll die Gründung ohne Notar erfolgen, hat der Gesellschafter und Geschäftsführer mindestens die Hälfte des gesetzlich geforderten Stammkapitals, also € 17.500, auf ein Bankkonto einzuzahlen. Alternativ kann die Gründungsprivilegierung in Anspruch genommen werden, wodurch sich der einzuzahlende Betrag auf € 5.000 und das eingetragene Stammkapital auf € 10.000 (für die ersten 10 Jahre) reduziert.

Das Kreditinstitut hat dann die Identität des Gesellschafter-Geschäftsführers der neu gegründeten GmbH durch persönliche Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises festzustellen und zu überprüfen. Im Anschluss übermittelt das Kreditinstitut die Bankbestätigung über die Kapitaleinzahlung, eine Kopie des Lichtbildausweises sowie die Musterzeichnung (Unterschrift vor dem Bankbeamten) auf elektronischem Weg an das Firmenbuch.

Gesellschaftsvertrag

Bei dieser neuartigen Gründungsform der Einpersonen-GmbH beschränkt sich der Gesellschaftsvertrag (= Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft) neben dem gesetzlichen Mindestinhalt auf die Bestellung des Geschäftsführers sowie auf Regelungen über den Ersatz der Gründungskosten (bis zu maximal € 500), über die Gründungsprivilegierung (sofern diese in Anspruch genommen wird) und über die Verteilung des Bilanzgewinns.

Im Gesellschaftsvertrag müssen die Gründungskosten (also die tatsächlichen Ausgaben im Zusammenhang mit der Gründung) festgehalten werden, damit der Gesellschafter diese Kosten von der Gesellschaft ersetzt bekommt. Weiters muss der Gesellschaftsvertrag eine besondere Beschlussfassung für die Verteilung des Bilanzgewinns vorsehen, sofern der Bilanzgewinn nicht jedes Jahr zur Gänze ausgeschüttet werden soll.

Diese Möglichkeit der vereinfachten GmbH-Gründung tritt erst ab 1.1.2018 in Kraft und ist vorerst auf zwei Jahre (bis 31.12.2020) zeitlich befristet.

Alternativ kann wie bisher die Gründung mit einem Notar durchgeführt werden. Auch bei dieser Variante ergeben sich durch das Deregulierungsgesetz Erleichterungen. Die Einzahlung der Stammeinlage kann ab 1.1.2018 auf ein Anderkonto des Notars erfolgen, weshalb der vollständige Gründungsakt direkt beim Notar durchgeführt werden kann und somit nicht ein zusätzlicher Termin bei der Bank erforderlich ist.

Darüber hinaus wurde das Notariatstarifgesetz geändert, sodass für bestimmte Notariatshandlungen geringere Tarife zur Anwendung gelangen.